STATUTEN
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Verband der Familien Stirnimann/Stirnemann» besteht mit Sitz in Ruswil ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff).
Art. 2 Verbandszweck
Der Verband bezweckt die Pflege des Familien- und Gemeinschaftssinnes, die Erforschung und Veröffentlichung der Familiengeschichte, die Schaffung eines Familienarchivs und die Förderung der Familienangehörigen.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) Familientagungen in angemessenen Zeitabständen
b) Eine Familienzeitschrift (Rundbrief)
c) Die Anlage eines Fonds aus periodischen Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen
Art. 3 Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder
3.1 Mitgliedschaft
Verbandsmitglied kann werden, wer durch Abstammung oder durch Heirat mit dem Familiennamen Stirnimann/Stirnemann verbunden ist oder Vorahnen dieses Namens hat.
3.2 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verband verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.3 Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 4 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Versammlung der Mitglieder
b) Der aus 5-9 Mitgliedern bestehende Vorstand
c) Zwei Rechnungsrevisorinnen/ -revisoren
Art. 5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Verbandes. Sie wird vom Vorstand periodisch einberufen. Die Einberufung hat ferner zu erfolgen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
5.2 Die Versammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und die Revisoren jeweils für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, setzt den Jahresbeitrag fest und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Verbandes übertragen sind.
Art. 6 Vorstand
6.1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsversammlung die Angelegenheiten des Verbandes zu besorgen und ihn zu vertreten.
6.2 Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung Antrag für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 7 Auflösung des Verbandes
Zur Auflösung durch Vereinsbeschluss bedarf es der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und zugleich der Mehrheit aller Mitglieder.
Art. 8 Vereinsvermögen bei Auflösung
Im Falle der Auflösung sind das Vermögen und das Archiv des Verbandes der Ortsbürgergemeinde Ruswil zu treuen Händen zu übergeben, bis zur Neugründung eines Verbandes mit gleichen Zielen.
Statutengenehmigung
Vorliegende Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8. September 1974 in Ruswil beschlossen und genehmigt.
- Die Mitgliederversammlung vom 9. September 1984 hat eine Änderung und Ergänzung des Art. 3 beschlossen.
- Die Mitgliederversammlung vom 10. März 1991 hat die Änderung der Verbandsbezeichnung beschlossen.
- Die Mitgliederversammlung vom 8. September 2024 hat die Änderung und Ergänzung einzelner Artikel beschlossen.
Schloss Wyher, Ettiswil, 8. September 2024
Der Präsident: | Die Aktuarin: |
Moritz Stirnimann | Adelheid Schenker-Stirnimann |